Ratgeber Immobilien
Eigenheim finanzieren: der umfassende Ratgeber
Eigenmittel, Belehnung, Tragbarkeit, Amortisation und die Vorsorgegelder — was Gesetz ist, was Bankenrichtlinie und was blosse Praxis. Mit amtlichen Quellen und sichtbarem Datum.
Zuletzt aktualisiert am 8. September 2026 · Fachlich geprüft durch unser FINMA-lizenziertes Beraterteam
Kurz beantwortet
Für den Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum verlangen Banken in der Praxis rund 20 Prozent des Kaufpreises als Eigenmittel. Verbindlich geregelt ist davon ein Kern: Mindestens 10 Prozent des Belehnungswerts müssen aus Mitteln stammen, die nicht aus der 2. Säule kommen (FINMA-anerkannte SBVg-Richtlinien), und der Teil der Hypothek über zwei Dritteln des Belehnungswerts ist innert höchstens 15 Jahren linear zu amortisieren.
Die bekannte Tragbarkeitsformel — kalkulatorischer Zins von rund 5 Prozent, Kosten höchstens rund ein Drittel des Bruttoeinkommens — ist dagegen übliche Bankpraxis und steht in keinem Regelwerk. Für Vorsorgegelder gilt Gesetzesrecht: Der Pensionskassen-Vorbezug beträgt mindestens 20'000 Franken, die Säule 3a kennt keinen Mindestbetrag.
Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026, ohne Gewähr. Kreditentscheide, Konditionen und Parameter der Tragbarkeitsrechnung legt jede Bank selbst fest — die Beispiele hier sind illustrativ und keine Finanzierungszusage.
Welche Zahl steht wo? Die drei Regel-Ebenen
Kaum ein Thema mischt Gesetz, Richtlinie und Gewohnheit so stark wie die Eigenheimfinanzierung. Die Übersicht ordnet die bekannten Zahlen ihrer tatsächlichen Ebene zu — sie prägt die ganze Seite:
| Ebene | Was dort geregelt ist | Beispiele |
|---|---|---|
| Gesetz und Verordnung (Fedlex) | Vorsorgegelder im Wohneigentum; seit 2025 Grundzüge von Belehnungswert und Tragbarkeit | PK-Mindestvorbezug CHF 20'000 (WEFV Art. 5); Rückzahlung und Grundbuchanmerkung (BVG Art. 30d/30e); Tragbarkeit über bankinterne Weisungen, ohne Zahl (ERV Art. 72d) |
| FINMA-anerkannte Selbstregulierung (SBVg-Richtlinien) | Zwei Kundenregeln | Mindestens 10 % Eigenmittel, die nicht aus der 2. Säule stammen; Amortisation auf zwei Drittel des Belehnungswerts in höchstens 15 Jahren |
| Übliche Bankpraxis (kein Regelwerk) | Die bekanntesten Zahlen der Hypothekarwelt | 80 % Belehnung, 20 % Eigenmittel, kalkulatorischer Zins rund 5 %, Tragbarkeitsgrenze rund ein Drittel, Amortisation bis zur Pensionierung |
Eigenmittel: 20 Prozent Praxis, 10 Prozent Regel
Die verbreitete Faustzahl von 20 Prozent Eigenmitteln steht in keinem Regelwerk — sie ergibt sich rechnerisch aus der üblichen Belehnungsgrenze von 80 Prozent (Bankpraxis). Verbindlich als FINMA-anerkannter Mindeststandard ist der Kern: Mindestens 10 Prozent des Belehnungswerts müssen aus Eigenmitteln stammen, die NICHT aus der 2. Säule kommen — weder aus einem Vorbezug noch aus einer Verpfändung (SBVg-Mindestanforderungen, Ziff. 2.1).
Als Eigenmittel gelten nach denselben Richtlinien unter anderem:
- Ersparnisse, Kontoguthaben und Wertschriften (auch verpfändet),
- Guthaben der Säule 3a — auch bloss verpfändet — sowie Rückkaufswerte von Versicherungspolicen,
- Erbvorbezüge und Schenkungen,
- Darlehen, die der Bank abgetreten oder nachrangig gestellt sind; bei selbstgenutztem Wohneigentum unter Bedingungen auch Darlehen aus dem engen familiären Umfeld.
Die wichtigste Abgrenzung: Gelder der 2. Säule (Pensionskasse) zählen NIE zu den 10 Prozent harten Eigenmitteln — Guthaben der Säule 3a dagegen schon. Liegt der Kaufpreis über dem Belehnungswert der Bank, ist die Differenz zusätzlich vollständig aus Mitteln ausserhalb der 2. Säule zu finanzieren (SBVg-Mindestanforderungen, Ziff. 2.1).
Belehnung: Niederstwertprinzip und die 80-Prozent-Praxis
Massgebend ist nicht automatisch der Kaufpreis: Als Belehnungswert gilt grundsätzlich der TIEFERE Wert von Marktwert (Bankschätzung) und Kaufpreis — das Niederstwertprinzip (SBVg-Grundpfandrichtlinien, Ziff. 4.3.1). Seit 2025 ist zudem auf Verordnungsstufe geregelt, dass der einmal festgelegte Belehnungswert während fünf Jahren beizubehalten ist (ERV Art. 72b) — zwischenzeitliche Wertsteigerungen erhöhen die Belehnung also nicht laufend.
Die 80-Prozent-Belehnungsgrenze selbst ist Bankpraxis: Die Richtlinien verlangen nur, dass jede Bank ihre Belehnungssätze intern festlegt. Einen regulatorischen Anker hat die Praxis trotzdem — die Eigenmittelverordnung verteuert Wohnbau-Kredite für die Bank sprunghaft, sobald die Belehnung 80 Prozent übersteigt (ERV Anhang 3).
Aus der Amortisationsregel ergibt sich die klassische Zweiteilung:
| Tranche | Anteil am Belehnungswert | Merkmal |
|---|---|---|
| 1. Hypothek | Bis zwei Drittel | Keine Amortisationspflicht aus dem Regelwerk |
| 2. Hypothek | Über zwei Drittel bis zur Belehnungsgrenze (üblich 80 % — Praxis) | Linear zu amortisieren in höchstens 15 Jahren (SBVg-Regel) |
| Eigenmittel | Rest (üblich ab 20 % — Praxis) | Davon mindestens 10 % des Belehnungswerts nicht aus der 2. Säule (SBVg-Regel) |
Tragbarkeit: das Prinzip — und warum die 33 Prozent kein Gesetz sind
Banken prüfen, ob die Wohnkosten langfristig zum Einkommen passen. Die verbreitete Formel: kalkulatorischer Zinssatz von rund 5 Prozent auf der ganzen Hypothek, plus rund 1 Prozent des Liegenschaftswerts für Unterhalt und Nebenkosten, plus die Amortisation der 2. Hypothek — zusammen höchstens rund ein Drittel des Bruttoeinkommens.
Alle drei Zahlen sind übliche Bankpraxis und stehen in keinem Regelwerk — nicht in den SBVg-Richtlinien, nicht in der Eigenmittelverordnung. Seit 2025 verlangt die ERV lediglich, dass jede Bank die Tragbarkeit über interne Weisungen nachhaltig und systematisch sicherstellt, auf Basis vorsichtig ermittelter kalkulatorischer Kosten — ohne Zahlenvorgabe (ERV Art. 72d). Die Schweizerische Nationalbank beschreibt die 5-Prozent-Drittel-Formel entsprechend als von den Banken «typischerweise angewandte» Praxis.
Zur Grössenordnung — illustrativ nach der üblichen Praxis-Formel:
| Kaufpreis | Hypothek (80 % — Praxis) | Kalkulatorische Jahreskosten | Nötiges Bruttoeinkommen (Drittel-Grenze) |
|---|---|---|---|
| CHF 800'000 | CHF 640'000 | rund CHF 47'000 | rund CHF 141'000 |
| CHF 1'000'000 | CHF 800'000 | rund CHF 59'000 | rund CHF 177'000 |
| CHF 1'200'000 | CHF 960'000 | rund CHF 71'000 | rund CHF 212'000 |
Amortisation: die 15-Jahre-Regel
Verbindlich als FINMA-anerkannter Mindeststandard: Die Hypothek ist innert höchstens 15 Jahren LINEAR auf zwei Drittel des Belehnungswerts zu amortisieren; die Amortisation beginnt spätestens per Quartalsende zwölf Monate nach Auszahlung (SBVg-Mindestanforderungen, Ziff. 2.2). Die oft gehörte Formel «bis zur Pensionierung» steht dagegen nicht im Regelwerk — sie ist Praxis einzelner Banken.
Für den Weg dorthin gibt es zwei Formen:
Direkte Amortisation
Regelmässige Rückzahlung der Hypothek — die Schuld und mit ihr die Zinslast sinken laufend; der Schuldzinsabzug bei den Steuern sinkt mit.
Indirekte Amortisation
Einzahlung auf ein verpfändetes Gefäss statt Rückzahlung — die SBVg-Richtlinien nennen ausdrücklich die Einzahlung und Verpfändung von Säule-3a-Guthaben oder Lebensversicherungspolicen. Die Schuld bleibt bestehen; das angesparte Guthaben deckt die Amortisation am Ende ab.
Welche Form steuerlich und finanziell zu einer Situation passt, ist individuell — beide sind regelkonform (SBVg-Mindestanforderungen, Ziff. 2.2).
Hypothekarmodelle: Fest, SARON, variabel
Drei Grundmodelle prägen den Markt. Der Vergleich ist rein strukturell — welche Zinsbindung zu einer Situation passt, ist individuell, und über die künftige Zinsentwicklung sagt diese Seite bewusst nichts aus:
| Merkmal | Festhypothek | SARON-Hypothek | Variable Hypothek |
|---|---|---|---|
| Zinssatz | Für die ganze Laufzeit fixiert | Folgt dem SARON-Geldmarktsatz plus vereinbarter Marge | Von der Bank festgelegt, anpassbar |
| Planbarkeit | Rate steht für die Laufzeit fest | Rate ändert mit dem Geldmarkt | Rate kann sich jederzeit ändern |
| Laufzeit | Fest vereinbart (üblich mehrere Jahre — Praxis) | Meist Rahmenvertrag mit Kündigungsmöglichkeiten | Unbefristet, mit Kündigungsfrist |
| Vorzeitiger Ausstieg | In der Regel nur gegen Entschädigung | Gemäss Rahmenvertrag | Mit Kündigungsfrist |
| Zinsänderungsrisiko | Während der Laufzeit keines — dafür Anschlussrisiko am Laufzeitende | Läuft während der Laufzeit mit | Läuft während der Laufzeit mit |
Pensionskasse fürs Eigenheim: die Regeln des Vorbezugs
Gelder der 2. Säule dürfen für selbstgenutztes Wohneigentum am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eingesetzt werden (Wohneigentumsförderung). Für den Vorbezug gilt Gesetzes- und Verordnungsrecht:
- Mindestbetrag CHF 20'000; ein Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich (WEFV Art. 5).
- Möglich bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen; ab Alter 50 ist der Betrag begrenzt (BVG Art. 30c).
- Verheiratete und eingetragene Partner brauchen die SCHRIFTLICHE Zustimmung des Ehegatten bzw. Partners (BVG Art. 30c Abs. 5).
- Der Vorbezug kürzt die Altersleistungen; für Lücken beim Todesfall- und Invaliditätsschutz muss die Kasse eine Zusatzversicherung anbieten oder vermitteln (BVG Art. 30c Abs. 4).
- Im Grundbuch wird eine Veräusserungsbeschränkung angemerkt; bei einem Verkauf ist der Vorbezug zurückzuzahlen (BVG Art. 30d/30e).
- Der Vorbezug wird sofort als Kapitalleistung besteuert (BVG Art. 83a; Bund: Fünftel-Tarif nach DBG Art. 38, Kantone: eigene Tarife). Bei freiwilliger Rückzahlung — mindestens CHF 10'000, möglich bis zur Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen — wird die bezahlte Steuer auf Gesuch hin zurückerstattet; das Gesuch verwirkt drei Jahre nach der Wiedereinzahlung.
- Wechselwirkung mit Einkäufen: Nach einem WEF-Vorbezug sind freiwillige Einkäufe erst nach dessen Rückzahlung zulässig, und aus Einkäufen resultierende Leistungen dürfen drei Jahre lang nicht als Kapital bezogen werden (BVG Art. 79b Abs. 3).
Die Finanzierungs-Falle: Auch mit PK-Vorbezug braucht es mindestens 10 Prozent Eigenmittel, die NICHT aus der 2. Säule stammen (SBVg-Mindestanforderungen) — Pensionskassengelder können diese Quote nie füllen.
Verpfändung statt Vorbezug: die zweite Route
Statt Kapital zu beziehen, kann der Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder ein Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung verpfändet werden (BVG Art. 30b). Auch die Säule 3a kennt die Verpfändung für Wohneigentum (BVV 3 Art. 4 Abs. 2) — verpfändete 3a-Guthaben zählen sogar zu den zulässigen Eigenmittel-Komponenten. Die beiden Routen im Merkmals-Vergleich:
| Merkmal | Vorbezug | Verpfändung |
|---|---|---|
| Kapitalfluss | Geld verlässt die Pensionskasse | Kapital bleibt in der Pensionskasse |
| Steuer | Sofortige Besteuerung als Kapitalleistung | Keine Steuer — besteuert wird erst eine allfällige Pfandverwertung |
| Vorsorgeleistungen | Werden gekürzt | Bleiben unverändert (bis zu einer Pfandverwertung) |
| Hypothek | Wird kleiner — weniger Zinslast | Bleibt grösser — mehr Zinslast, dafür mehr Schuldzinsabzug |
| Harte Eigenmittel (10 %-Quote) | Zählt nicht dazu (2. Säule) | Zählt nicht dazu (2. Säule) |
Für die Säule 3a gilt beim Wohneigentums-Vorbezug KEIN Mindestbetrag — die Details des 3a-Bezugs stehen im Säule-3a-Ratgeber (die CHF 20'000 betreffen die 2. Säule).
Säule 3a für Wohneigentum vorbeziehen: die Regeln im Vorsorge-Ratgeber →
Gestaffelter Bezug und Kapitalauszahlungssteuer: der Pensionierungs-Ratgeber →
Kaufnebenkosten: was zum Kaufpreis dazukommt
Neben dem Kaufpreis fallen einmalige Abgaben und Gebühren an — alle kantonal geregelt:
Die Handänderungssteuer ist eine Steuer der Kantone und teils der Gemeinden; der Bund erhebt keine. Die Tarife liegen in den meisten Kantonen zwischen rund 1 und 3,3 Prozent des Kaufpreises; einzelne Kantone — etwa Zürich, Glarus, Zug und Schaffhausen — kennen statt einer Steuer nur Beurkundungs- und Grundbuchgebühren (ESTV-Dossier Handänderungssteuer). Dazu kommen kantonal geregelte Notariats- und Grundbuchgebühren.
Beim späteren Verkauf fällt auf dem Gewinn die kantonale Grundstückgewinnsteuer an. Wird der Erlös innert angemessener Frist für eine gleichgenutzte, selbstbewohnte Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet, wird die Besteuerung aufgeschoben (StHG Art. 12 Abs. 3); was als angemessene Frist gilt, regeln Kantone und Praxis.
Pauschale Gesamtzahlen wie «3 bis 5 Prozent Nebenkosten» sind Marktpraxis ohne amtliche Grundlage — massgebend sind die Tarife des jeweiligen Kantons.
Steuern rund ums Eigenheim: heute — und ab 2029
Bis und mit Steuerjahr 2028 gilt das bisherige System: Der Eigenmietwert ist als Einkommen steuerbar (DBG Art. 21), private Schuldzinsen sind im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge plus CHF 50'000 abziehbar (DBG Art. 33), und Unterhaltskosten können effektiv oder pauschal abgezogen werden (DBG Art. 32).
Ab dem 1. Januar 2029 ändert das System grundlegend: Die Volksabstimmung vom 28. September 2025 hat den Systemwechsel angenommen, und der Bundesrat hat das Inkrafttreten auf 2029 festgelegt. Der Eigenmietwert entfällt, im Gegenzug fallen für selbstgenutztes Wohneigentum der Unterhalts- und weitgehend der Schuldzinsabzug weg.
Vertiefung: Eigenmietwert-Abschaffung 2029 — was beschlossen ist und was ab wann gilt →
Wie Finanzierung, Vorsorgegelder und Steuern in Ihrer Situation zusammenspielen, besprechen wir gerne mit Ihnen — unverbindlich.
Häufige Fragen
Wie viel Eigenkapital brauche ich für ein Eigenheim?
In der Praxis rund 20 Prozent des Kaufpreises — diese Zahl ergibt sich aus der üblichen 80-Prozent-Belehnung der Banken. Verbindlich geregelt ist der Kern: Mindestens 10 Prozent des Belehnungswerts müssen aus Eigenmitteln stammen, die nicht aus der 2. Säule kommen; Säule-3a-Guthaben zählen dazu, Pensionskassengelder nie (Quelle: SBVg-Mindestanforderungen, FINMA-anerkannt).
Was ist die Tragbarkeit?
Die Prüfung, ob die kalkulatorischen Wohnkosten — üblicherweise rund 5 Prozent Zins auf der Hypothek, rund 1 Prozent Unterhalt und die Amortisation — langfristig höchstens rund ein Drittel des Bruttoeinkommens ausmachen. Diese Zahlen sind übliche Bankpraxis; das Regelwerk verlangt seit 2025 nur eine systematische interne Tragbarkeitsprüfung ohne Zahlenvorgabe (Quelle: ERV Art. 72d, SBVg-Grundpfandrichtlinien).
Ist die 33-Prozent-Regel ein Gesetz?
Nein. Weder die Drittel-Grenze noch der kalkulatorische Zinssatz von rund 5 Prozent stehen in einem Gesetz oder in den SBVg-Richtlinien — beides ist übliche Bankpraxis, und jede Bank legt ihre Parameter selbst fest. Gesetzlich verankert ist seit 2025 nur die Pflicht der Banken, die Tragbarkeit über interne Weisungen systematisch sicherzustellen (Quelle: ERV Art. 72d).
Kann ich die Pensionskasse für das Eigenheim verwenden?
Ja, für selbstgenutztes Wohneigentum: als Vorbezug (mindestens CHF 20'000, alle fünf Jahre, bis drei Jahre vor dem Anspruch auf Altersleistungen, ab 50 begrenzt) oder als Verpfändung. Der Vorbezug wird sofort besteuert und kürzt die Altersleistungen; zudem zählen PK-Gelder nie zu den 10 Prozent harten Eigenmitteln (Quelle: BVG Art. 30c, WEFV Art. 5, SBVg-Mindestanforderungen).
Vorbezug oder Verpfändung der Pensionskasse?
Beim Vorbezug fliesst Kapital ab: sofortige Steuer, gekürzte Altersleistungen, dafür eine kleinere Hypothek. Bei der Verpfändung bleibt das Kapital in der Kasse: keine Steuer, voller Leistungsschutz, dafür eine grössere Hypothek mit mehr Zinslast. Beide Routen füllen die 10-Prozent-Quote harter Eigenmittel nicht. Welche Route passt, ist individuell (Quelle: BVG Art. 30b/30c).
Fest- oder SARON-Hypothek?
Die Modelle unterscheiden sich strukturell: Die Festhypothek fixiert den Zins für die Laufzeit (Planbarkeit, dafür Entschädigung bei vorzeitigem Ausstieg und Anschlussrisiko am Ende), die SARON-Hypothek folgt dem Geldmarkt (Zinsänderungsrisiko läuft mit). Welche Zinsbindung zu einer Situation passt, hängt von Budget, Planungshorizont und Risikotragfähigkeit ab — eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht, und Zinsprognosen macht diese Seite bewusst keine.
Muss ich meine Hypothek amortisieren?
Den Teil über zwei Dritteln des Belehnungswerts (die 2. Hypothek): linear innert höchstens 15 Jahren, beginnend spätestens zwölf Monate nach Auszahlung — direkt oder indirekt über ein verpfändetes Gefäss wie die Säule 3a. Die Formel «bis zur Pensionierung» ist Praxis einzelner Banken, keine Regelwerks-Vorgabe (Quelle: SBVg-Mindestanforderungen, Ziff. 2.2).
Was ist das Niederstwertprinzip?
Für die Belehnung zählt grundsätzlich der tiefere Wert von Kaufpreis und Bankschätzung (Marktwert). Liegt der Kaufpreis über der Schätzung, ist die Differenz vollständig aus Eigenmitteln ausserhalb der 2. Säule zu finanzieren (Quelle: SBVg-Grundpfandrichtlinien Ziff. 4.3.1, SBVg-Mindestanforderungen Ziff. 2.1).
Welche Nebenkosten kommen beim Hauskauf dazu?
Kantonal geregelte Abgaben: die Handänderungssteuer (in den meisten Kantonen rund 1 bis 3,3 Prozent; einzelne Kantone wie Zürich kennen nur Gebühren) sowie Notariats- und Grundbuchgebühren. Pauschale Gesamtzahlen sind Marktpraxis — massgebend sind die Tarife des Wohnkantons (Quelle: ESTV-Dossier Handänderungssteuer).
Wie wird das Eigenheim besteuert — und was ändert 2029?
Bis und mit Steuerjahr 2028: Eigenmietwert als Einkommen versteuern, Schuldzinsen und Unterhalt abziehen (DBG Art. 21/32/33). Ab dem 1. Januar 2029 gilt der beschlossene Systemwechsel: kein Eigenmietwert mehr, dafür entfallen für selbstgenutztes Wohneigentum der Unterhaltsabzug und weitgehend der Schuldzinsabzug; für Ersterwerbende gibt es einen befristeten Zinsabzug (Quelle: Bundesratsentscheid vom 1. April 2026, BBl 2025 23).
Quellen
- SBVg — Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen (Fassung Dezember 2023, in Kraft seit 1.1.2025)
- SBVg — Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite (Fassung Dezember 2023)
- FINMA — Anerkannte Selbstregulierung (Übersicht)
- Fedlex — ERV, Eigenmittelverordnung (Art. 72a–72d, Anhang 3; Stand 1.1.2025)
- Fedlex — BVG Art. 30a–30g, 79b und 83a (Wohneigentumsförderung, Einkäufe, Besteuerung)
- Fedlex — WEFV, Verordnung über die Wohneigentumsförderung (Mindestbetrag, Fristen, Verpfändung)
- Fedlex — BVV 3 Art. 3 und 4 (Säule 3a: Wohneigentum, Verpfändung)
- Fedlex — DBG Art. 21, 32, 33 und 38 (Eigenmietwert, Unterhalt, Schuldzinsen, Kapitalleistungen)
- ESTV — Dossier Steuerinformationen: Handänderungssteuer
Alle Fristen und Beträge auf dieser Seite wurden gegen die verlinkten offiziellen Quellen geprüft. Stand: siehe Datum oben. Diese Seite ersetzt keine individuelle Beratung.
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